Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden.
Bietet ein Onlinehändler seinen Kunden die Möglichkeit, sich online die Konfiguration eines Laptops mittels eines Baukastensystems nach seinen Wünschen zusammenzustellen, handelt es sich nach Auffassung des Amtsgerichts Köpenick nicht um eine speziell nach Kundenwunsch angefertigte Ware im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 312d BGB. Der Verbraucher kann das Notebook daher innerhalb der Widerrufsfrist an den Händler zurückgeben.
Urteil des AG Köpenick vom 25.08.2009
Aktenzeichen: 6 C 369/09
MMR 2010, 753