Verbraucher haben bei einem sogenannten Fernabsatzvertrag (insb. Bestellung im Internet) ein in der Regel zweiwöchiges Widerrufsrecht. Der Eigenschaft als Verbraucher steht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass ein Freiberufler als Lieferadresse seine Praxis oder Kanzlei angibt. Legt er dar, dass die bestellte Ware für seinen privaten Bereich bestellt wurde, steht ihm das Widerrufsrecht zu. In dem betreffenden Fall hatte eine Rechtsanwältin im Internet zwei Designerlampen bestellt und an ihre Kanzleiadresse schicken lassen. Die Bundesrichter gingen „im Zweifel“ davon aus, dass die Juristin die Bestellung – wie behauptet – als Privatperson getätigt hatte.
Urteil des BGH vom 30.09.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 7/09
Betriebs-Berater 2009, 2209
ZGS 2009, 483