Ein Immobilienmakler bot durch eine Internetanzeige unter Hinweis auf eine Käuferprovision in Höhe von 3,57 Prozent des Kaufpreises eine Immobile zum Verkauf an. Eine Privatperson interessierte sich für das Angebot, worauf ihr der Makler ein Exposé übersandte. Als der Makler nach Zustandekommen des Kaufvertrags seine Provision verlangte, machte der Kunde als Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging von einem wirksamen Abschluss des Maklervertrages aus. Da der Kunde eine Privatperson war, handelte es sich jedoch um einen Fernabsatzvertrag, den der Verbraucher nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widerrufen konnte. Damit stand dem Makler kein Provisionsanspruch zu. Da er auch eine Widerrufsbelehrung unterlassen hatte, konnte er nach erfolgtem Widerspruch auch keinen Wertersatz für die erbrachten Leistungen geltend machen.
Hinweis: Wird – wie im vorliegenden Fall – der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, muss er nach derzeitiger Rechtslage den Widerruf spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erklären.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2014
Aktenzeichen: 7 U 37/13
jurisPR-ITR 2/2015 Anm. 5
NJW-Spezial 2015, 2