Bei sogenannten Fernabsatzverträgen (Versandhandel, Internet) steht dem Verbraucher nach dem Gesetz ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu (§ 312d BGB). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Diese Vorschrift ist jedoch nur auf Waren und nicht auf Dienstleistungen anwendbar. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen schwierig sein.
Das Landgericht Hamburg ging davon aus, dass es sich bei einer im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Internetpartnervermittlung erstellten Persönlichkeitsanalyse nicht um eine nach Kundenspezifikation angefertigte und auf individuelle Bedürfnisse zugeschnittene Ware darstellt. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, wonach die Rückerstattung des Preises für die Erstellung der Persönlichkeitsanalyse im Fall des Widerrufs ausgeschlossen ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist daher wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Hamburg vom 31.01.2012
Aktenzeichen: 312 O 93/11
jurisPR-ITR 6/2012, Anm. 3