Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen werden, können gem. § 312 BGB (früher Haustürwiderrufsgesetz) binnen zwei Wochen widerrufen werden (ohne Belehrung einen Monat nach Erbringen der Leistung). Ob der Vertragspartner als Verbraucher anzusehen ist, kann dann zweifelhaft sein, wenn das Rechtsgeschäft der Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit dient. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Existenzgründer, der beabsichtigte, ein Fitnessstudio zu eröffnen, in seiner Privatwohnung einem Steuerberater den Auftrag für die Erstellung eines Existenzgründungsberichts erteilt. Hierfür stellte der Steuerberater später ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Auftraggeber berief sich auf sein Widerrufsrecht und verweigerte die Zahlung.
Für die Frage, ob der Vertragspartner als Verbraucher oder „schon“ als Gewerbetreibender anzusehen war, kam es den Bundesrichtern auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts an. Dabei war es unerheblich, ob der Auftraggeber subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend war vielmehr, dass die getroffene Maßnahme (hier Veranlassung des Existenzgründungsberichts) noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegte. Dementsprechend war der Auftrag (noch) nicht dem unternehmerischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen. Dem Existenzgründer stand daher ein Widerrufsrecht zu, über das er auch hätte belehrt werden müssen.
Urteil des BGH vom 15.11.2007
Aktenzeichen: III ZR 295/06
JurPC Web-Dok. 54/2008