Nach §§ 312 und 355 BGB kann ein Verbraucher eine mit einem Unternehmer getroffene Vereinbarung, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen, wenn der Vertrag nach einer mündlichen Verhandlung am Arbeitsplatz des Verbrauchers geschlossen und die Unterredung nicht auf seine Veranlassung hin an seinem Arbeitsplatz geführt worden ist.
Der Bundesgerichtshof bejahte dementsprechend das Widerrufsrecht eines Arbeitnehmers, der auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Leasingfirma einen Lkw-Leasingvertrag seines Arbeitgebers als „zweiter Mieter“ mitunterschrieben hatte. Da der Mann vor Abschluss dieser Schuldmitübernahme nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte er seine Erklärung auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Wochen widerrufen.
Urteil des BGH vom 02.05.2007
Aktenzeichen: XII ZR 109/04
BGHR 2007, 793
RdW 2007, 633