Wird ein Wohnraummietverhältnis gekündigt und setzt der Mieter gleichwohl nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich gemäß § 545 BGB das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei dem anderen Teil ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen erklärt. Die Frist beginnt für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs steht die Erhebung einer Räumungsklage einem Widerspruch des Vermieters gleich. Dabei genügt es, wenn die Klage innerhalb der Zweiwochenfrist beim Gericht eingeht und ohne vom Kläger zu vertretende Verzögerungen (z.B. durch verspätete Entrichtung der Gerichtskosten) dem beklagten Mieter „demnächst“ zugestellt wird.
Urteil des BGH vom 25.06.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 10/14
NJW 2014, 2568
NZM 2014, 580