Schreibt ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz für die Widerspruchseinlegung gegen einen Behördenbescheid (hier ein Kostenbescheid über Abwassergebühren) die Schriftform vor, reicht eine einfache, also nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht aus. Der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Behörde über den Widerspruch sachlich entscheidet. Eine gegen die Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Anfechtungsklage ist daher in einem solchen Fall mangels eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig.
Urteil des VG Greifswald vom 21.04.2016
Aktenzeichen: 3 A 413/14
jurisPR-ITR 12/2016 Anm. 6