Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Widerspruchseinlegung (hier eines Sozialhilfeempfängers) mittels einfacher E-Mail keine rechtswirksame Widerspruchseinlegung darstellt. Ein wirksamer Widerspruch ist für sich auch nicht in einer der E-Mail angehängten PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift zu sehen. Ein wirksamer Widerspruch liegt nämlich erst dann vor, wenn die Behörde von der PDF-Datei einen Ausdruck erstellt. Hierzu ist der Empfänger jedoch nicht verpflichtet.
Wird die Datei nicht ausgedruckt, entsteht zu keiner Zeit eine Urkunde beim Empfänger. Die Schriftform ist in diesem Falle nicht gewahrt. Das Risiko, dass ein als PDF-Datei per E-Mail übermitteltes Schreiben nicht ausgedruckt wird und damit nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erlangt, trägt der Absender. Druckt der Adressat die Datei jedoch aus, entsteht eine körperliche Urkunde. Dann liegt auch ein wirksamer Widerspruch vor.
Beschluss des LSG Chemnitz vom 26.06.2012
Aktenzeichen: L 7 AS 205/11 B ER
jurisPR-ITR 7/2013, Anm. 6