Hat ein Bauherr zunächst ein Grundstück erworben und schließt er kurz danach (hier zwei Wochen) einen Werkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nur aus dem Grundstückswert verlangen.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte mit dieser Entscheidung der Rechtsauffassung des für Umsatzsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der in diesen Fällen Grundstückserwerb und Bauerrichtungsvertrag nicht als „einheitliche Leistungsgegenstände“ zusammengefasst werden können. Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des für Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des BFH.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Der BFH hat sich nun mit der widersprüchlichen Rechtsauffassung seiner Senate auseinanderzusetzen.
Urteile des Niedersächsischen FG vom 26.08.2011
Aktenzeichen: 7 K 192/09, 7 K 193/09
BB 2012, 477