Die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes setzt als Verfügungsgrund ein besonderes, objektiv bestehendes Beschäftigungsinteresse voraus, das sich aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers ergibt, welches das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers überwiegt. Dies ist außer bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung bei erheblichen negativen Auswirkungen der Nichtbeschäftigung, wie dem drohenden Verlust von beruflichen Qualifikationen, der Fall.
Beantragt ein Arbeitnehmer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits sowie hilfsweise, also bei Zurückweisung seines Weiterbeschäftigungsantrags, seine unwiderrufliche Freistellung, so widerlegt er durch diese widersprüchliche Antragstellung selbst die Dringlichkeit des Verfahrens. Es fehlt damit bereits an einem Verfügungsgrund.
Urteil des LAG Mainz vom 26.02.2015
Aktenzeichen: 5 SaGa 7/14
jurisPR-ArbR 19/2015 Anm. 4