Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Formularvertrags über die Ausführung von Bauleistungen die durch Ankreuzen auszuübende Option vor, ob der Verwender einen Vertragsstrafenanspruch gegen seinen Vertragspartner vereinbaren will, ist davon auszugehen, dass keine Vertragsstrafe vereinbart wurde, wenn das entsprechende Feld nicht angekreuzt ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können jedoch eine andere Vertragsauslegung rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof ging – anders als die Vorinstanz – jedoch nicht deshalb von einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung aus, wenn an anderer Stelle des Vertragswerkes die Prozentzahlen „0,1“ und „5“ für die Höhe einer Vertragsstrafe eingetragen wurden, das Kreuz an der vorgesehen Stelle jedoch fehlte. Wird die entsprechende Zeile mit den Prozentzahlen, nicht aber das Ankreuzfeld ausgefüllt, kann es sich nämlich eventuell auch nur um die Vorbereitung einer etwaigen Vertragsstrafenvereinbarung handeln.
Urteil des BGH vom 20.06.2013
Aktenzeichen: VII ZR 82/12
MDR 2013, 957
NJW 2013, 2583