Vermittelt oder empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen („verdeckte Rückvergütungen“) erhält, muss das Kreditinstitut nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von sich aus über diesen Umstand aufklären. Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Ein Anlageinteressent kann sich jedoch dann nicht auf die fehlende Offenlegung der Provision berufen, wenn er im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision gefragt hat und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters, ihm die Höhe der an das Kreditinstitut fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft abschließt. Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens, kann der Anlagekunde dann später von der Bank keinen Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend machen.
Urteil des BGH vom 08.04.2014
Aktenzeichen: XI ZR 341/12
WM 2014, 1036
BB 2014, 1345