Leistet eine Kommanditgesellschaft (KG) über Jahre für ihre Kommanditisten Steuerzahlungen an das Finanzamt, stellt ihnen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und übernimmt private Steuerberaterkosten, stellen diese Zahlungen Entnahmen dar, die das eingebrachte Kapital der Gesellschafter mindern oder gar aufbrauchen. Dies führt im Falle der Insolvenz der Gesellschaft zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Der Insolvenzverwalter kann von den Gesellschaftern daher je nach Höhe der Entnahmen die geschuldete Kapitaleinlage nochmals ganz oder teilweise nachfordern.
Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 8 U 106/09
GWR 2010, 450