In einem Darlehensvertrag war vereinbart worden, dass zur Tilgung eines Geschäftsdarlehens u.a. eine Versicherungsleistung (hier zugunsten der Ehefrau des Schuldners) verwendet werden soll. Nach Eingang der Versicherungszahlung waren die Darlehensforderungen der Bank völlig ausgeglichen. Später musste die Versicherungsleistung allerdings wieder zurückgezahlt werden. Daraufhin leitete die Bank die Verwertung der bestellten Sicherungsgrundschuld in die Wege.
Das Oberlandesgericht erklärte diese Maßnahme für rechtens. Auch wenn das Geldinstitut die Versicherungsleistung zunächst als Erfüllung angenommen und das Darlehenskonto infolge dieser Tilgung geschlossen hat, besteht die Darlehensforderung fort. Die Bank durfte sich daher des ihr eingeräumten Sicherheitsmittels bedienen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.03.2009
Aktenzeichen: 14 U 1058/08
MDR 2009, 714