Nach 1579 Ziff. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Maßgeblich ist dabei, dass sich der frühere Ehegatte durch Eingehen der neuen Verbindung endgültig aus der ehelichen Solidarität+++ herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Daher spielen Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle.
In solchen Fällen kann sich die Frage stellen, ob die nacheheliche Unterhaltspflicht wieder auflebt, wenn die vom Unterhaltsberechtigten eingegangene Lebensgemeinschaft wieder aufgelöst wird. Der Bundesgerichtshof hält in bestimmten Fällen ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs für denkbar. Dabei bedarf es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. Ein erneuter Unterhaltsanspruch kann insbesondere im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder entstehen. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur unter weitaus strengeren Voraussetzungen und nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein gewisses Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
Urteil des BGH vom 13.07.2011
Aktenzeichen: XII ZR 84/09
FamRZ 2011, 1498
MDR 2011, 1107