Der Verleger mehrerer Tageszeitungen, in denen regelmäßig Buchrezensionen veröffentlicht werden, sah seine Urheberrechte dadurch verletzt, dass der Betreiber einer Internetseite, auf der Buchneuerscheinungen vorgestellt und ebenfalls Buchbesprechungen veröffentlicht werden, die Zeitungsrezensionen in deutlich kürzerer Fassung („Abstracts“) übernahm. Die Mitarbeiter des Internetdienstes formulierten ihre Texte unter Verwendung von Zitaten und Passagen aus den Originalkritiken. Die „Abstracts“ wurden sodann nicht nur auf der eigenen Webseite verwendet, sondern gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr auch Internetbuchhandlungen zum Abdruck zur Verfügung gestellt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in den veröffentlichten „Abstracts“ keine Verletzung der Urheberrechte des Zeitungsverlags. Die gekürzten Texte hatten durchaus einen eigenständigen schöpferischen Gehalt, der in erster Linie in der erheblichen Komprimierung der Buchrezensionen lag. Ferner nutzten die Mitarbeiter des Internetdienstes beim Verfassen der „Abstracts“ eigene Formulierungen, sodass ein hinreichender Unterschied zu den Buchrezensionen des klagenden Verlags bestand. In diesem Fall war es auch nicht zu beanstanden, wenn aus den Zeitungsrezensionen zitiert wurde, soweit den Redakteuren des Internetdienstes bei der wörtlichen Übernahme deskriptiver Begriffe kein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.12.2007
Aktenzeichen: 11 U 75/06 u.a.
ZUM 2008, 233