Hat ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen und hat das Amtsgericht die darauf folgende Räumungsklage mit der Begründung abgewiesen, die Eigenbedarfskündigung sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich, ist es dem Vermieter nicht verwehrt, zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine entsprechende Kündigung auszusprechen. Anders als im Arbeitsrecht kennt das Mietrecht keinen „Verbrauch“ von Kündigungsgründen.
In einem solchen Fall hat daher das Gericht unabhängig von der früheren Entscheidung zu prüfen, ob aufgrund der geänderten Umstände nunmehr die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Mieter über einen längeren Zeitraum (hier über zwei Jahre) darauf einstellen kann, dass sich der Eigenbedarf weiter konkretisiert (hier Beendigung des Studiums der Tochter des Vermieters).
Urteil des BGH vom 21.01.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 62/08
NZM 2009, 263