Ein Zivilgericht muss keine Beweisaufnahme hinsichtlich Tatsachen durchführen, die ihm aus eigener Sachkunde „gerichtsbekannt“ sind. In einem Mietrechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln kam es u.a. auf die chemischen Eigenschaften des Baustoffs Epoxidharz an. In der Urteilsbegründung sah es das Gericht als „gerichtsbekannt“ an, dass Epoxidharz Komponenten enthält, die gesundheitsschädlich sind. Dabei bezog es sich auf den Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia zum Thema Epoxidharz. Gerichte sind durchaus berechtigt, in Justizkreisen noch wenig verbreitete Quellen für ihre Entscheidungen heranzuziehen.
Urteil des AG Köln vom 20.04.2011
Aktenzeichen: 201 C 546/10
JurPC Web-Dok. 21/2012
ZMR 2012, 25