Insbesondere in größeren Städten finden Autofahrer häufig Visitenkarten an ihren geparkten Wagen vor, mit denen Gebrauchtwagenhändler den Ankauf des Fahrzeugs – natürlich zu Höchstpreisen – anbieten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte diese „wilde Werbung“ nun für unzulässig. Das unaufgeforderte Anbringen von Visitenkarten an parkenden Autos stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung des Straßenraums dar. Gebrauchtwagenhändler müssen sich daher vor der Werbeaktion eine Erlaubnis bei der zuständigen Straßenbaubehörde holen und dafür bezahlen. Tun sie das nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, das von der Behörde zudem mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 12.07.2010
Aktenzeichen: IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi
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