Hat eine Gemeinde mit mehreren, deutlich sichtbaren Warnschildern darauf hingewiesen, dass das Baden in dem im Gemeindegebiet liegenden Baggersee verboten ist und findet dort trotzdem „wildes Baden“ statt, geschieht dies auf eigene Gefahr der Badenden. Insbesondere trifft die Kommune nicht die Pflicht, Schilder aufzustellen, die auf die Gefährlichkeit des Springens in das Wasser hinweisen.
Kein vernünftiger Mensch springt wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängen, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Oldenburg eine Schmerzensgeldklage über 70.000 Euro eines jungen Mannes gegen die Stadt ab, nachdem er sich bei einem Kopfsprung in das flache Wasser eine Querschnittslähmung zugezogen hatte.
Urteil des OLG Oldenburg vom 07.10.2014
Aktenzeichen: 6 U 140/14
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