Eine politische Partei muss sich bei der Anbringung ihrer Wahlplakate an gesetzliche Vorgaben und behördliche Auflagen halten. Insbesondere dürfen Plakate nicht verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenraum angebracht werden. Ansonsten kann die zuständige Kommune die Plakate auf Kosten der Partei beseitigen, wenn diese die Beseitigung bzw. Änderung der Anbringung verweigert.
Urteil des VG Dresden vom 19.04.2011
Aktenzeichen: 3 K 1728/09
Pressemitteilung des VG Dresden