Wer einen Rechtsanwalt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als „Winkeladvokat“ bezeichnet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und riskiert zudem eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Das Landgericht Köln wertete diese Bezeichnung wie zum Beispiel den Ausdruck „Quacksalber“ als Beleidigung und Herabsetzung, die ein Jurist nicht hinnehmen muss. Mit dem Begriff „Winkeladvokat“ werden nicht nur mangelnde juristische Bildung verbunden, sondern seit dem Dritten Reich auch antisemitische Angriffe gegen Anwälte, die jüdische Bürger vertreten haben.
Urteil des LG Köln vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 5 O 344/10
NJW-Spezial 2012, 158