Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in diesem Sinne verlangt dabei einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen.
Für den Bundesfinanzhof kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund, wie beispielsweise bei einem Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen, geleistet werden, steuerlich begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Eine derart weite Auslegung des § 35a Abs. 2 EStG entspricht dem Normzweck der Vorschrift, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Urteil des BFH vom 20.03.2014
Aktenzeichen: VI R 55/12
NZM 2014, 601