Grundstückseigentümer sind – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Bestimmung – im Zweifel nur zum Winterdienst des vor ihrem Anwesen verlaufenden nächstgelegenen Gehwegs verpflichtet. Ein Grundstückseigentümer ist auch dann nicht zur Schnee- und Eisbeseitigung des auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Gehwegs gehalten, wenn sich vor dem Grundstück des Anliegers kein gesonderter Gehweg befindet, sondern nur ein unbefestigter Randstreifen, an den sich die Fahrbahn anschließt.
Urteil des VG Berlin vom 29.08.2013
Aktenzeichen: 1 K 366.11
Grundeigentum 2013, 1531