Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel in einem Reisevertrag, durch die die Abtretung von Ansprüchen, deren Rechtsgrund in einer Leistungsstörung liegt, ausgeschlossen wird, für unwirksam erklärt. Dies wurde damit begründet, dass dadurch insbesondere bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer (insbesondere Ehegatte und Kinder oder – wie hier – Lebensgefährte) in unangemessener Weise erschwert wird, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat. Im entschiedenen Fall konnte eine Flugreisende daher trotz des Abtretungsausschlusses Schadensersatzansprüche auch im Namen ihres Lebensgefährten geltend machen, für den sie die Flugreise mitgebucht hatte.
Verlegt der Veranstalter einer einwöchigen Pauschalreise den um 16.40 Uhr gebuchten Rückflug vertragswidrig in die frühen Morgenstunden (hier 5.15 Uhr) des vereinbarten Rückreisetags und weigert sich der Veranstalter, dem Reisemangel abzuhelfen, kann der Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderweitigen Rückflugs verlangen, den er im Wege der Selbstabhilfe zu der ursprünglich vorgesehenen Zeit angetreten hat.
Urteil des BGH vom 17.04.2012
Aktenzeichen: X ZR 76/11
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