Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter und sogar die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigen. Durch eine derartige gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel werden die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht (§ 723 Abs. 3 BGB) beschränkt. Auch lässt die mögliche Unwirksamkeit der Abfindungsregelung die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grundsätzlich unberührt.
Urteil des BGH vom 07.04.2008
Aktenzeichen: II ZR 3/06
ZIP 2008, 1075