Ein Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB). Dieser vorgeschriebenen Form ist laut Bundesgerichtshof Genüge getan, wenn ein mit der Hausverwaltung betrautes Immobilienunternehmen gegenüber den Mietern die Mieterhöhung in einem nicht unterschriebenen Serienbrief vornimmt. Der für ein formgültiges Mieterhöhungsverlangen erforderliche erkennbare Abschluss der Erklärung wird durch die Formulierung „dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ gewahrt. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine juristische Person (hier das Immobilienunternehmen) den für sie tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich benennt; vielmehr genügt die Angabe des Namens der juristischen Person im verwendeten Briefkopf.
Urteil des BGH vom 01.07.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 72/14
MietRB 2015, 3
RdW 2015, 190