Eine Vereinbarung in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, wonach vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, eine Probezeit von sechs Monaten gilt und im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines hälftigen Bruttomonatsgehalts zu zahlen, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mainz rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Arbeitnehmer kann das Nichtantreten der Arbeitsstelle auch nicht damit begründen, die Arbeitsaufnahme sei ihm unzumutbar gewesen, weil verschiedene Klauseln des Arbeitsvertrags seiner Auffassung nach unwirksam seien. Selbst wenn einzelne Vertragsklauseln belastende Regelungen für ihn enthalten hätten und somit unwirksam wären, fehlte es – so das Gericht – an einem wichtigen Grund für die fristlose Kündigung.
Urteil des LAG Mainz vom 15.01.2015
Aktenzeichen: 5 Sa 531/14
jurisPR-ArbR 13/2015 Anm. 1