Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB) und kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vorzeitig gekündigt werden. Insbesondere Mieter sehen in der Behauptung, das Schriftformerfordernis sei nicht erfüllt, oftmals die Möglichkeit, sich vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen.
So meinte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Schriftform sei bei Abschluss des langfristigen Mietvertrags über Büroräume nicht eingehalten, da der Vertrag nicht von allen Gesellschaftern, sondern nur von einem unterschrieben worden sei. Diese Rechtsauffassung erwies sich als grundsätzlich richtig, ließ jedoch unberücksichtigt, dass die Unterschrift aller Gesellschafter entbehrlich ist, wenn diese wirksam von einem Gesellschafter vertreten werden. Das wurde hier vom Bundesgerichtshof bejaht. Neben der Unterschrift des unterzeichnenden Gesellschafters befand sich nämlich ein Stempelabdruck der GbR. Dies wies den Unterzeichnenden hinreichend als Unterschriftsberechtigten der Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung erfüllt demnach das Schriftformerfordernis des § 550 BGB. Die GbR war somit an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden.
Urteil des BGH vom 23.01.2013
Aktenzeichen: XII ZR 35/11
jurisPR-MietR 6/2013, Anm. 2
BB 2013, 577