Eine wirksame Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids liegt auch dann vor, wenn der Briefkasten mangels Abschließbarkeit zwar objektiv unsicher ist, dies für den Postzusteller aber nicht erkennbar war. Der Adressat kann sich daher später nicht darauf berufen, den Bescheid nicht bekommen und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt zu haben.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 St Ss 76/09
NJW Heft 27/2009, Seite X