Laut Landgericht Görlitz kommt durch einen dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts per E-Mail übermittelten Vergütungsvorschlag, den der Mandant ebenfalls mit einer E-Mail annimmt, eine wirksame Vergütungsvereinbarung zustande. Für das Gesetz reicht die auch bei einer E-Mail gewahrte Textform aus.
Urteil des LG Görlitz vom 01.03.2013
Aktenzeichen: 1 S 51/12
VRR 2013, 198
AA 2013, 96