Ein Autofahrer wollte seinen gebrauchten Mitsubishi L 300 über die Internetplattform eBay versteigern. Da die erste Auktion, bei der er ein Mindestgebot von 2.100 Euro eingegeben hatte, mangels Nachfrage scheiterte, startete er einen neuen Versuch, versäumte es diesmal aber, einen Mindestpreis anzugeben. Nach Ablauf der Auktion stellte er zu seinem Entsetzen fest, dass ein eBay-Mitglied den Wagen für 100 Euro ersteigert hatte. Der Verkäufer wollte den Wagen nicht zu diesem Preis herausgeben.
Vor dem Amtsgericht München musste er sich darüber belehren lassen, dass das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags zum Höchstgebot darstellt. Damit war ein wirksamer Kaufvertrag über 100 Euro zustande gekommen, der trotz des geringen Preises auch nicht als sittenwidrig anzusehen war. Zwar hätte der Verkäufer, der sich im Prozess darauf berief, versehentlich keinen Mindestpreis angegeben zu haben, den Kaufvertrag wegen seines Irrtums anfechten können. Eine Anfechtung wäre nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch nur unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums möglich gewesen. Dies hatte der Verkäufer jedoch versäumt, sodass der Vertrag letztlich gültig war.
Urteil des AG München vom 09.05.2008
Aktenzeichen: 223 C 30401/07
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