Der Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, „freiwillig und mit der Maßgabe erfolgt, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet“ wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertragsklausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2, Satz 2 BGB. Auch wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld über mehrere Jahre bezahlt wurden, kann der Arbeitgeber die Leistung ohne Begründung ganz oder teilweise einstellen.
Urteil des BAG vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 210/08
NJW-Spezial 2009, 211