Anders als bei einem Verkauf „durch privat“ ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Dies wollte ein Gebrauchtwagenhändler dadurch umgehen, dass er seine Ehefrau als Verkäuferin eines Gebrauchtwagens vorschob. Als der Käufer hiervon erfuhr und sich Mängel an dem Wagen zeigten, nahm er die Verkäuferin wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Gewährleistungsansprüche bereits verjährt.
Der Bundesgerichtshof wertete den Kaufvertrag nicht als nichtiges Scheingeschäft, da sich die Ehefrau des Gebrauchtwagenhändlers tatsächlich vertraglich binden wollte. Der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag war damit als bloßes Umgehungsgeschäft rechtlich wirksam. Auch Ansprüche gegenüber dem Händler schieden aus. Zwar hätte der Käufer den Gebrauchtwagenhändler wegen der Umgehung der zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften wegen der Mängel in Anspruch nehmen können. Da die Verjährungsfrist von einem Jahr jedoch bereits verstrichen war, schied auch dessen Inanspruchnahme aus.
Urteil des BGH vom 12.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 89/12
ZIP 2013, 269
MDR 2013, 202