Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gegen die Nichtzulassung der Revision zum nächsthöheren Gericht können die Parteien eines Zivilprozesses den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Der Bundesgerichtshof hat keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung, in der sich eine Prozesspartei – voraussetzungslos – zur Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abredewidrig gleichwohl aufrecht erhalten, ist sie vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.
Beschluss des BGH vom 22.05.2019
VII ZR 180/18
MDR 2019, 953