Eltern behinderter Kinder, die meist ihr ganzes Leben auf staatliche Hilfe (insb. Eingliederungshilfe) angewiesen sind, sind häufig bemüht, dem Kind im Wege der Erbfolge möglichst wenig zukommen zu lassen. Anderenfalls würde der Staat bis zur genannten Schongrenze auf das Vermögen des hilfebedürftigen Behinderten zugreifen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln verstößt ein sogenanntes Behindertentestament, mit dem Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen, nicht gegen die guten Sitten und ist daher wirksam. Ebenso ist ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtsvertrag auch nicht im Falle des Bezuges von Sozialleistungen sittenwidrig.
Urteil des OLG Köln vom 09.12.2009
Aktenzeichen: I-2 U 46/09
FamRZ 2010, 838