Ein verheirateter Mann hatte über zwölf Jahre hinweg ein Verhältnis mit einer Prostituierten. Vier Jahre vor seinem Tod zog er mit seiner Geliebten zusammen und setzte sie zur Alleinerbin seines Vermögens ein. Hierzu gehörte auch sein Miteigentumsanteil an dem weiterhin von seiner Ehefrau bewohnten Familieneigenheim. Die Ehefrau hielt das Testament ihres verstorbenen Mannes für unwirksam.
Das Oberlandesgericht München verneinte zunächst angesichts des jahrelangen Zusammenlebens des Erblassers mit seiner neuen Partnerin die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt, dass die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern („Hergabe für sexuelle Hingabe“). Aber auch die weitere Argumentation der Witwe, durch den Übergang des Hausanteils ihres Ehemanns auf seine Geliebte drohe mangels Einigungsmöglichkeit die Teilungsversteigerung mit der Folge, dass sie das angestammte Haus verlassen müsse, überzeugte das Gericht nicht. Sie hätte nämlich das Haus auch bei einer Ehescheidung verlieren können, sodass die Möglichkeit des Verbleibens in dem Familieneigenheim kein tragfähiger Grund war, die Sittenwidrigkeit zu begründen.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.08.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 100/08
OLGR Düsseldorf 2009, 12