Die Wohnungseigentümerversammlung hat die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll. Eine darüber hinausgehende abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der gesonderten Vereinbarung. In beiden Fällen wird der Verwalter jedoch nicht von seiner Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Urteil des BGH vom 14.12.2018
Aktenzeichen: V ZR 2/18
NZM 2019, 374