Der Bundesgerichtshof erklärte eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklervertrags enthaltene Klausel, wonach der am Erwerb einer Immobilie interessierte Kunde ein „Tätigkeitsentgelt“ für die Reservierung (Absehen von weiterem Anbieten) des Kaufobjekts an den Makler zu zahlen hat, das diesem auch bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags verbleiben soll, für unwirksam.
Diese Regelung benachteiligt den Kaufinteressenten unangemessen, da sie durch die einseitige Vertragsgestaltung die eigenen Interessen des Maklers auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die vorliegende Klausel soll für den Fall des Scheiterns des Immobilienerwerbs eine erfolgsunabhängige Vergütung sichern, ohne dass erkennbar ist, dass sich aus der Vereinbarung nennenswerte Vorteile für den Kunden ergeben. Trotz der Zusage, das Kaufobjekt nicht mehr anderweitig anzubieten, wäre der Eigentümer weiterhin zu einem Verkauf an einen Dritten berechtigt. Die Reservierungsgebühr wäre auch dann zu zahlen bzw. könnte nicht zurückgefordert werden, wenn der Kaufinteressent kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung selbst seine Kaufabsicht aufgibt. All dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht hinzunehmende, unangemessene Benachteiligung des Maklerkunden dar.
Urteil des BGH vom 23.09.2010
Aktenzeichen: III ZR 21/10
NJW 2010, 3568
ZfIR 2011, 95