Ein Berufsbetreuer kann die ihm zustehende Vergütung ab dem Tag seiner Betreuerbestellung verlangen. Die Bestellung wird mit dem Zugang des entsprechenden Gerichtsbeschlusses wirksam.
In § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist geregelt, dass ein Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im umgekehrten Fall hält der Bundesgerichtshof die Betreuerbestellung bereits vorher für erfolgt, wenn der Betreuer nachweist, dass ihm der Beschluss vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Vermutung zugegangen ist.
Beschluss des BGH vom 12.09.2012
Aktenzeichen: XII ZB 27/12
jurisPR-FamR 9/2013, Anm. 4
Rpfleger 2013, 23