Haben im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen geschlossen wurden, der Hersteller und der Erwerber einer Ware eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, ist ein späterer Käufer (Zwischenhändler) gegenüber dem Hersteller nur dann an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn er der Klausel zugestimmt hat.
Urteil des EuGH vom 07.02.2013
Aktenzeichen: C-543/10
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