Einer GmbH und deren Geschäftsführer waren bestimmte Behauptungen im geschäftlichen Verkehr gerichtlich untersagt worden. Wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot hatte das Gericht gegen die Schuldner als Gesamtschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro, ersatzweise für je 500 Euro ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Als der Geschäftsführer die unstatthafte Äußerung im Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH wiederholte, beantragte der Verfügungskläger die Verhängung des Ordnungsgeldes sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer.
Dem trat der Bundesgerichtshof insofern entgegen, dass die Verurteilung rechtlich nur gegenüber der GmbH möglich ist. Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ, hier der Geschäftsführer, aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.
Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt nur durch ihre Organe. Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person setzt daher einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Es besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren, schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen. Eine Verurteilung des Geschäftsführers käme nur dann in Betracht, wenn er die unstatthafte Behauptung für eine andere juristische Person abgegeben hätte.
Beschluss des BGH vom 12.01.2012
Aktenzeichen: I ZB 43/11
MDR 2012, 429
GRUR 2012, 541