Witwen oder Witwern, die ihren Partner erst kurz vor dessen absehbarem Tod geheiratet haben, darf nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht automatisch die Hinterbliebenenrente wegen Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe verweigert werden. Die Rente darf nur dann gestrichen werden, wenn es bei der Eheschließung in allererster Linie um die finanzielle Absicherung des überlebenden Gatten gegangen ist und nicht doch um Gefühle oder moralische Vorstellungen.
Urteil des BSG vom 05.05.2009
Aktenzeichen: B 13 R 55/08 R
NWB 2009, 1474