Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine für gleichgeschlechtliche Partnerschaften möglicherweise weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Ansprüche auf Witwenrente erlassen. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems gewährt wird, fällt wie andere Ansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis in den Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG.
Demzufolge ist eine Regelung unwirksam, wonach der überlebende gleichgeschlechtliche Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft – wie in Deutschland durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt – nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Daher liegt eine unerlaubte Diskriminierung vor, wenn der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung erhält.
Es ist nun Sache des deutschen Gerichts zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem erhält, vergleichbar ist.
Urteil des EuGH vom 01.04.2008
Aktenzeichen: C-267/06
NJW-Spezial 2008, 302