Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem ihrer Versorgung diente. Die Kürze der Ehedauer ist dabei zwar ein starkes, aber nicht zwingend ausschlaggebendes Indiz für das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe. So hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass der Rentenversicherungsträger eine Witwenrente unter Umständen auch nach einer nur einwöchigen Ehe zahlen muss. In dem Prozess konnte die Witwe, die ihren schwer kranken Mann bereits zum zweiten Mal geheiratet hatte, nachweisen, dass allein der gemeinsame Wunsch, vor Gott „ins Reine“ zu kommen, und „wahre Liebe“ für die erneute Eheschließung maßgebend waren. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielten hingegen keine Rolle, da die Frau mit zwei eigenen Renten und einem Vermögen von rund 160.000 Euro bereits ohne die Witwenrente finanziell hinreichend abgesichert war.
Urteil des SG Heilbronn vom 23.10.2012
Aktenzeichen: S 11 R 561/12
Pressemitteilung des SG Heilbronn