Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Der Nachweis, kein höheres Einkommen erzielen zu können, ist nicht erbracht, wenn der seinem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtige Vater vorträgt, dass er vollschichtig bei seiner jetzigen Lebensgefährtin arbeitet und dort lediglich einen Nettoarbeitslohn von knapp 500 Euro verdienen kann und es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker oder in einer anderen Tätigkeit eine besser vergütete Arbeitsstelle zu finden.
Denn auch für die Behauptung einer trotz ausreichender Bemühungen erfolglosen Arbeitsplatzsuche trifft den Pflichtigen die Darlegungs- und Beweislast. Er muss vortragen und gegebenenfalls geeignet unter Beweis stellen, welche konkreten Bemühungen er unternommen hat, um Arbeit zu finden. Diese Schritte sind zu dokumentieren, z.B. durch eine nachprüfbare Auflistung auch der telefonischen Bewerbungen. Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder sonstige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche.
Das Oberlandesgericht Köln wies in dem entschiedenen Fall ferner darauf hin, dass einem Unterhaltspflichtigen, soweit es seine Gesundheit erlaubt, durchaus auch eine Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden zumuten ist.
Beschluss des OLG Köln vom 28.07.2008
Aktenzeichen: 4 WF 78/08
FRP 2008, 587