Der Arbeitgeber hat nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Bei einer überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung steht dem Arbeitnehmer auch ein einklagbarer Anspruch auf Aufnahme einer Schlussformel zu, in der der Arbeitgeber seinen Dank für die geleistete Arbeit verbunden mit guten Wünschen für den weiteren Berufsweg zum Ausdruck bringt.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 03.11.2010
Aktenzeichen: 12 Sa 974/10
NZA-RR 2011, 123
NZA 2011, 523