Der Arbeitgeber hat nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Dadurch sind – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – negative Aussagen grundsätzlich nicht unzulässig, auch wenn dies nachteilig für das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers sein könnte. Das gebietet die Wahrheitspflicht, die insbesondere das Vertrauen nachfolgender Arbeitgeber in die Zeugnisbeurteilung schützen soll.
Demnach dürfen in dem Arbeitszeugnis auch negative Aussagen über Führung und Leistung getroffen werden. Es dürfen nur keine herabwürdigenden oder beleidigenden Formulierungen gewählt werden. Treffen diese Feststellungen – hier häufiges Zuspätkommen und fehlerhafte Arbeit – zu, kann auch mit den negativen Aussagen der Anspruch auf ein „wohlwollendes“ Zeugnis durchaus erfüllt sein.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 1440/13
RDV 2014, 43