Weist eine gemietete Wohnung entgegen den Angaben im Mietvertrag eine wesentlich kleinere Fläche auf, kann der Mieter die Miete entsprechend mindern. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt nach ständiger Rechtsprechung bei einer Wohnflächenabweichung von 10 Prozent und mehr. Die Berechnung der Fläche kann dabei im Einzelfall allerdings recht schwierig sein.
Bei einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob dessen Räume nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil mehr als die Hälfte der Grundfläche keine lichte Höhe von 2,20 m aufweist und sie daher baurechtlich nicht als Aufenthaltsräume gelten. In dem entschiedenen Fall war das Obergeschoss ausdrücklich als Wohnraum mitvermietet worden. Ferner hatte der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt und ihm waren die Grundrisspläne ausgehändigt worden, in denen die Größe der Räume beider Geschosse mit gerundeten Quadratmeterangaben eingezeichnet waren. Insofern war für ihn eindeutig erkennbar, dass in die angegebene Wohnfläche auch das Galeriegeschoss einbezogen war.
Urteil des BGH vom 16.12.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 39/09
MDR 2010, 376
NJW 2010, 1064